Die Standardlösung für elektronische Rechnungen
Einheitlichkeit im Rechnungsaustausch zwischen Unternehmen, Behörden und Verbrauchern
- Direktes Auslesen und Weiterverarbeitung durch Ihr ERP-System
- Optimale Ergänzung zum elektronischen Datenaustausch via EDIFACT, VDA etc.
- Wir übernehmen die Konvertierung in das ZUGFeRD-/XRechnung-Format nach Ihrem individuellen Wunsch
So funktioniert ZUGFeRD
ZUGFeRD steht für "Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland". Das Format besteht aus zwei Teilen:
- Aus einer menschenlesbaren (PDF)
- und aus einem maschinenlesbaren (XML-)Teil
Das XML kann ohne manuelle Eingriffe direkt von Ihrem ERP-System ausgelesen und weiterverarbeitet werden. Die PDF ist für sie wie gewohnt lesbar.
Die Weiterentwicklung ZUGFeRD 2.0 ist identisch mit der XRechnung. Beide basieren auf der Norm EN 16931.
Video: ZUGFeRD anschaulich erklärt
Erklärvideo der Bitkom (www.bitkom.org)
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- Analyse Ihrer Anforderungen
- Wie passen ZUGFeRD/XRechnung zu Ihren Anwendungen?
- So läuft die Einrichtung
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Lars Busch
Vertriebsberater Süd
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>> ZUGFeRD / XRechnung ist universell einsetzbar und bietet gerade kleineren und mittelständischen Unternehmen die Möglichkeit, die Rechnungsverarbeitung effizienter zu gestalten. Rechnungsersteller und -empfänger müssen sich im Vorfeld nicht mehr über das Rechnungsformat abstimmen. <<
Yves Klein, EDI-Berater
VRG
Ihre Vorteile mit ZUGFeRD und XRechnungen
Kosten- und Zeitersparnis
Keine Papier-, Druck- und Portokosten
und beschleunigte Prozesse
Langzeitarchivierung
PDF/A-Datei ermöglicht automatische
und rechtssichere Archivierung
Sichere Datenhaltung
Eigene zertifizierte deutsche Rechenzentren
- persönlich betreut
Next Level: Datenübertragung via Peppol
Für die Übertragung Ihrer E-Rechnung gibt es viele Möglichkeiten. Entscheiden Sie sich am besten direkt für den (zukunfts-)sicheren Weg mit Peppol.
Aus steuerrechtlicher Sicht gelten bei ZUGFeRD / XRechnung sowohl das PDF als auch der XML-Datensatz als inhaltlich identische Kopien derselben Rechnung. Es ist steuerrechtlich also egal, welcher der beiden Datensätze für den Vorsteuerabzug als Originalbeleg vorgelegt wird. Wichtig ist, dass alle gemäß § 14 Abs. 4 UStG vorgeschriebenen Rechnungsangaben korrekt vorhanden sind.
Ideale Ergänzungen auf Ihrem Weg
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