VRG informiert
Hier werden Sie regelmäßig über die grundlegenden gesetzlichen Neuerungen informiert.
Pflegeversicherung
Wichtige gesetzliche Änderung zum 01.07.2023
Wie Sie sicher bereits wissen, hat der Bundesrat das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz am 16.06.2023 gebilligt.
- Zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder soll bis zum 31.03.2025 ein digitales Verfahren entwickelt werden.
- Daraus ergibt sich ein Übergangszeitraum für den Nachweis vom 01.07.2023 bis 30.06.2025, in dem ein „vereinfachtes Nachweisverfahren“ vorgesehen ist. Für eben diesen Übergangszeitraum haben die Arbeitgeberverbände
➜ ein Muster für ein Merkblatt und
➜ eine Selbstauskunft (zur Rückmeldung der berücksichtigungsfähigen Kinder gem. §55 Abs. 3 SGB XI) der Mitarbeiter erstellt.
- Diese Dokumente stellen wir Ihnen zum Download zur Verfügung
HINWEIS: Es handelt sich lediglich um Muster: Bitte passen Sie diese entsprechend an Ihre Bedürfnisse an!
HINWEISE ZUR SELBSTAUSKUNFT:
Die Selbstauskunft gilt als Nachweis für die Anzahl der ab dem 01.07.2023 berücksichtigungsfähigen Kinder in der Pflegeversicherung.
Eine finale Aussage seitens SAP zur Behandlung von berücksichtigungsfähigen Kindern liegt derzeit noch nicht vor. Jedoch planen wir die Daten im Infotyp 0021 Familie/Bezugsperson zu hinterlegen. Deshalb wurde die Selbstauskunft von uns auf die Bedürfnisse im SAP angepasst. Wir erfragen zusätzlich detailliertere Angaben der Kinder (Nachname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum).
Wir empfehlen diese oder eine vergleichbare Selbstauskunft an alle Mitarbeiter, mit der Maßgabe zu verteilen, diese auszufüllen zum einem von Ihnen definierten Stichtag zurückzusenden. Das Einsammeln von Nachweisen wie z.B. der Geburtsurkunde ist damit nicht mehr notwendig. Entscheiden Sie bitte selbst, ob Sie die Erbringung eines Nachweises als notwendig erachten. Die Selbstauskunft weist Ihre Arbeitnehmer deutlich sowohl auf deren Mitwirkungspflicht als auch auf die Tatsache hin, dass etwaige Falschauskünfte eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 Ziffer 4 SGB IV darstellen.
DAS BENÖTIGEN WIR VON IHNEN:
Die Rückmeldungen zur Selbstauskunft sammeln Sie bitte in der zur Verfügung gestellten Excel-Vorlage VRG_AnlieferungKinderPUEG.xlsx.
- Die Spalten A – G sind Pflichtfelder, die befüllt werden müssen.
- Die Spalte H ist ein optionales Feld, das Sie angeben können, jedoch nicht müssen.
- Spalte E und H sind mit Vorschlagswerten vorbelegt (Dropdown).
- Hinweis: liegt der Eintritt nach dem 01.07.2023, hinterlegen Sie bitte das Eintrittsdatum in Spalte G.
Die Datei geben Sie bitte sobald verfügbar, spätestens jedoch bis zum 31.08.2023 als Auftrag, per Ticket, zum kostenpflichtigen Einspielen von Massenstammdaten, an Ihre zuständige Kundenbetreuung weiter. Die Möglichkeit der Annahme von sinnvollen Teillieferungen stimmen Sie bitte mit Ihrer Kundenbetreuung ab.
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Weitere Informationen zum PUEG finden Sie auch auf den Seiten des Bundeministeriums für Gesundheit: www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/pueg.html
Das sind die Änderungen:
Zum 01.07.2023 erfolgt die Anhebung des Gesamtbeitragssatzes von aktuell 3,05 % auf 3,40 %.
Ebenfalls steigt der Zuschlag für kinderlose zum gleichen Zeitpunkt von 0,35 % auf 0,60 %.
Die wichtigste Änderung ist aber, dass der Beitragssatz ab dem zweiten Kind wiederum gestaffelt gesenkt wird.
Diese Entlastung wird auf maximal 0,60 % begrenzt.
Somit ergeben sich ab 01.07.2023 folgende Beitragssätze in der Pflegeversicherung:
4,00 % für Kinderlose (AN-Anteil 2,30 %) (in Sachsen AN Anteil 2,80 %) 3,40 % für Eltern mit einem Kind (AN-Anteil 1,70 %) (in Sachsen AN Anteil 2,20 %) 3,15 % für Eltern mit zwei Kindern (AN-Anteil 1,45 %) (in Sachsen AN Anteil 1,95 %) 2,90 % für Eltern mit drei Kindern (AN-Anteil 1,20 %) (in Sachsen AN Anteil 1,70 %) 2,65 % für Eltern mit vier Kindern (AN-Anteil 0,95 %) (in Sachsen AN Anteil 1,45 %) 2,40 % für Eltern mit fünf und mehr Kindern (AN-Anteil 0,70 %) (in Sachsen AN Anteil 1,20 %)
Der Arbeitgeberbeitrag beträgt immer 1,70 % (in Sachsen 1,20 %).
Die genannten Abschläge gelten, solange alle jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind.
In der Kindererziehungsphase werden Eltern mit mehreren Kindern daher spürbar entlastet.
Ansicht Maske Parameter: In dieser Maske muss für die Steuerung der Leistungen einmalig im Parameter Pflegegrad: Entgeltart das Kennzeichen pflegebedingt? für die Pflegeleistungen und die Ausbildungsumlage markiert werden. In den mitgelieferten Parametern (Nummer < 1000) ist dies bereits bei der Entgeltart 1 (Pflegekosten) markiert.
Kai Zeuner
Bestandskundenmanager
kai.zeunervrg.de
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